III.03.01 | Beträge nach § 4 MVergV

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Produktinformationen "III.03.01 | Beträge nach § 4 MVergV"

Beträge nach § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Nummer 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2019, 1. Januar 2020 und 1. Januar 2021 maßgeblichen Höhe

Vom 5. September 2019 (MBl. NRW. S. 429)

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